Juli 2018) Erster . 5, 75 Abs. Juni 2005 (GVBl. April 2014 (ABl. Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge, Versetzungen und Wiederholungen, Kriterien zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, Zeugnisse, Anlage 1: Richtlinien für die Versetzung in den . Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Vom 19. Hessischer Bildungsserver - dms-portal.bildung.hessen.de verordnung zur gestaltung des schulverhältnisses hessen leistungsnachweise. Erläuterungen zur Versetzungsregelung im Schuljahr 2020/21 Im Folgenden werden die im Hessischen Schulgesetz und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses normierten Versetzungsregelungen dargestellt. Schulrecht Hessen - Index mit Verweisen zum Hessischen Schulgesetz, Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, VOLRR usw. In: Oberstufen- und Abiturverordnung (vom 20. 3, 81 Nr. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Landesrecht Hessen § 1 VOGSV, Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler § 1a VOGSV, Vereinbarungen § 1b VOGSV, Beratung § 2 VOGSV, Verhinderung und Erkrankung § 3 VOGSV, Befreiung und Beurlaubung § 3a VOGSV, Ferien § 4 VOGSV, Gestattungen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses 1.1. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)§ 32 Schriftliche Arbeiten (4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. August 2011 verordnung zur gestaltung des schulverhältnisses hessen leistungsnachweise Juni 2000 (ABl. Deswegen sollen mindestens in den ersten drei Unterrichtstagen in Präsenz nach Wiederaufnahme des Wechselunterrichts keine Klassenarbeiten oder Klausuren i. S. von § 32 Abs. Mahnungen wegen Gefährdung der Versetzung 8 Wochen vor Zeugnisausgabe (Versetzung)Bei im ersten Halbjahr epochal unterrichteten Fächern entsprechend 8 Wochen vor Ausgabe des Halbjahreszeugnisses§16, (2) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt, dass außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs.